Pflegesachleistung 2017: Professionelle Pflege zuhause
Soviel übernemehn Pflegekassen für die Einsätze eines Pflegedienstes
Wer pflegebedürftig ist und weiterhin zuhause lebt, kann einen professionellen Pflegedienst engagieren und erhält dann die sogenannte „Pflegesachleistung“. Das bedeutet, der Pflegedienst rechnet seine Einsätze bis zu bestimmten Höchstbeträgen direkt mit der Pflegekasse.
Dasselbe gilt für alle, die zwar nicht mehr zuhause, aber bei Angehörigen oder Bekannten untergebracht sind und dort von einem Pflegedienst gepflegt werden. Voraussetzung ist, dass ein zugelassener Pflegedienst die Pflege übernimmt – also ein Vertragspartner der Pflegekassen. Welche Pflegedienste in Ihrer Nähe zugelassen sind, erfahren Sie bei Ihrer Versicherer vor Ort.
Was die Pflegesachleistung enthält:
Die Pflegesachleistung – also das, was der Pflegedienst Ihnen im Rahmen der Pflegesachleistung anbietet – umfasst die Hilfestellung bei der Körperpflege, bei der Ernährung und der Beweglichkeit sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Daneben können ambulante Pflegedienste auch häusliche Betreuungsleistungen anbieten. Das sind beispielsweise Spaziergänge, Gespräche oder Spiele – also Aktivitäten zur Gestaltung des Alltages und zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. Auch Pflegebedürftige, die nicht an Demenz erkrankt sind, können diese Leistungen der Pflegedienste in Anspruch nehmen. Auf diese Weise wird es vielen Versicherten möglich, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben.
Pflegebedürftige können selbst bestimmen, wann und wie oft sie die Pflegeeinsätze in Anspruch nehmen möchten. Sie können dort auch wählen, ob der Pflegedienst ihnen die Leistungen nach den verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen (Beispiel: Kleine Morgentoilette mit Waschen, Kämmen und Zähneputzen) oder nach einer bestimmten Zeit (Zeitkorridore) für die Pflege garantieren soll. So kann der Pflegebedürftige die Erbringung der benötigten Leistungen flexibel nach seinen Bedürfnissen zusammenstellen. Auch ein Wechsel zwischen beiden Vergütungssystemen ist möglich. Welche Leistungen nach welchem System erbracht werden sollen, vereinbaren die Pflegebedürftigen gemeinsam mit den Pflegediensten.
Ein zugelassener Pflegedienst kann der Pflegekasse monatlich maximal folgende Beträge in Rechnung stellen:
Pflegesachleistungen (Pflegedienst) 2017 nach § 36 SGB XI
Pflegegrad | Betrag |
Pflegegrad 1 | 125 € |
Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € |